Mitglieder in der SENAWO eG können werden natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Unsere Genossenschaft gehört dem Verband der Sächsischen Wohnungsgenossenschaften (VSWG) e.V an.
Pflichtanteile
Für den Erwerb der Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, mindestens zwei mitgliedschaftsbegründende Anteile zu je 500.- Euro zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Platz in einer Wohngemeinschaft überlassen wird oder überlassen worden ist, hat darüber hinaus einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer nutzungsbezogener Geschäftsanteile nach Maßgabe unserer Satzung zu übernehmen.
Über die Pflichtanteile hinaus können die Mitglieder weitere sog. freiwillige Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
Nutzungsbezogene Anteile
Für den Bezug einer Wohnung oder einer Wohngemeinschaft zahlen die Mitglieder der SENAWO eG wohnflächenabhängige Pflichteinlagen. Die nutzungsbezogenen Pflichteinlagen werden nicht verzinst. Die für die Nutzung von Wohnungen oder Wohngemeinschaften zu erwerbenden Pflichtanteile werden nach einem in unserer Satzung festgelegten Schlüssel berechnet.
Freiwillige Anteile
Personen, die keine von der Genossenschaft erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können mit Zustimmung des Vorstands als Fördermitglieder aufgenommen werden. Durch die Beteiligung von Fördermitgliedern an der Finanzierung von Wohnprojekten können die Pflichteinlagen reduziert und so die finanziellen Belastungen für wohnende Mitglieder in der Bauphase reduziert werden.
Die, über die Pflichtanteile hinausgehenden Geschäftsguthaben der Fördermitglieder werden mit mindestens 3 % p.a. verzinst. Die Verzinsung erfolgt quartalsweise anhand des Guthabens zum Quartalsanfang. Der Vorstand legt vor der Aufstellung des Jahresabschlusses den für das jeweilige Geschäftsjahr endgültig zu zahlenden Zinssatz fest. Die Zinsen werden dem Geschäftsguthaben nicht gutgeschrieben. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, für das sie gewährt werden. Zinseszins ist ausgeschlossen. Eine zusätzliche Gewinnverteilung an Fördermitglieder findet nicht statt.
Ein Mitglied, welches Leistungen der Genossenschaft in Anspruch genommen hat, kann nach Beendigung der Inanspruchnahme genossenschaftlicher Leistungen als förderndes Mitglied seine Mitgliedschaft fortführen.